(1) Die Einigungskommission hat über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn dies erforderlich ist, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten über
- 1. den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;
- 2. die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;
- 3. die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;
- 4. den Betriebsratsfonds;
- 5. die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.
(2) Insbesondere ist die Einigungskommission zuständig zur Entscheidung über die
- 1. Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 156);
- 2. Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 157);
- 3. Anfechtung einer Wahl (§ 181);
- 4. Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 182);
- 5. Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 188 Abs. 4);
- 6. Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 191 Abs. 3);
- 7. Anfechtung der Auflösung von Schulungs- und Bildungseinrichtungen (§ 218 Abs. 8);
- 8. Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 219 Abs. 3);
- 9. Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 226);
- 10. Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 242 Abs. 4, 243 Abs. 1);
- 11. Anträge auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 244 bis 246).
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle wird der Einigungskommission übertragen. In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluss, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat die Einigungskommission als Schlichtungsstelle zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls dies erforderlich ist, hat sie eine Entscheidung zu fällen.
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