§ 248b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung

§ 248b.

Für Versicherte, die am Stichtag (§ 223 Abs. 2) auch unter Bedachtnahme auf § 245 Abs. 7 nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten (§ 236 Abs. 6) entrichtet haben, gelten diese Beiträge im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093755

alte Dokumentnummer

N6195545745L