Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung
§ 248b.
Für Versicherte, die am Stichtag (§ 223 Abs. 2) auch unter Bedachtnahme auf § 245 Abs. 7 nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten (§ 236 Abs. 6) entrichtet haben, gelten diese Beiträge im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093755
alte Dokumentnummer
N6195545745L