§ 248 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2002

7. Unterabschnitt

LEHRER

§ 248

(1) § 248.Ernennungen in die Verwendungsgruppe L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.

(2) § 236 Abs. 1 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse auch dann erfüllen, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen ist.

(3) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen. Sie können frühestens mit Wirkung vom 1. September 1991 in die Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt werden.

(4) Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1, wenn sie die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst gemäß § 25 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der bis 31. August 1989 geltenden Fassung, allenfalls in Verbindung mit Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, abgelegt haben.

(5) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach § 213b in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

  1. 1. vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit oder
  2. 2. Verlängerung der Rahmenzeit um ein oder zwei Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf der Freistellung nach § 213b Abs. 2 vorletzter Satz möglich wird oder
  3. 3. Versetzung in den Ruhestand nach § 207n oder § 22g BB-SozPG nach Ablauf der Freistellung.

    Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

(6) § 213b Abs. 2 in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Herabsetzungen der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.