§ 245 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

3. Unterabschnitt

EXEKUTIVDIENST Zeitlicher Geltungsbereich

§ 245

(1) § 245.Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

  1. 1. in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995
  2. 2. in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.

(2) § 143 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.

(3) Beamte des Exekutivdienstes, die nach § 262 in den Exekutivdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.