§ 244 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

Unterabschnitt J

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

§ 244

Personelles Informationsrecht

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

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