§ 244 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

2. Unterabschnitt

ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST Zeitlicher Geltungsbereich

§ 244

(1) § 244.Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

  1. 1. in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995,
  2. 2. in die Verwendungsgruppen A 2 und A 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.

(2) § 137 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.

(3) Beamte, die nach § 254 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.