§ 244 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Maßnahmen nach Absperrung eines Brandherdes.

§ 244

(1) § 244.Ist ein Brandherd abgesperrt worden und besteht die Möglichkeit, daß im abgeschlossenen Raum eine Entzündung brennbarer Gasgemische erfolgt, so ist die Belegschaft aus den durch einen Zündschlag gefährdeten Grubenräumen zurückzuziehen.

(2) Die Wiederbelegung darf erst erfolgen, wenn die Untersuchung der Zusammensetzung der eingeschlossenen Wetter ergeben hat, daß die Gefahr eines Zündschlages nicht mehr besteht. Dies ist vor der Wiederbelegung vom Betriebsleiter der Berghauptmannschaft mit den Ergebnissen der Gasanalysen zu melden.