§ 243
Die Fristen dieses Gesetzes gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen des bisherigen Rechts im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen waren.
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§ 243
Die Fristen dieses Gesetzes gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen des bisherigen Rechts im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen waren.
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