§ 242 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 242. Umtausch der Aktien

Für den Umtausch der Aktien gegen Geschäftsanteile gilt § 67, bei Zusammenlegung von Aktien § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.