§ 241a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Karenzurlaub

§ 241a

§ 241a. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.