(1) Auf Antrag des Betriebsrates ist in Betrieben mit mehr als 150 Dienstnehmern ein Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter Forstzahlung des Entgelts freizustellen.
(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, gelten die in Abs. 1 angeführten Zahlen für die betreffenden Dienstnehmergruppen.
(3) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 185) die Anzahl der Dienstnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 und 2 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitskauer des Betriebsrates, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.
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