§ 240 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 240. Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses

(1) Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß sind die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung muß eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste der Gesellschafter mit den Angaben nach § 9 Abs. 2 Z 2 GmbHG beigefügt sein. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils anzugeben.

(2) Der Anmeldung ist die Bilanz beizufügen, die der Umwandlung zugrunde gelegt ist. § 225 Abs. 3 gilt sinngemäß.