Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 23t
Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 23a, 23b, 23d, 23e oder 23s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
09.12.2014
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