§ 23h BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Eigene Risikobeurteilung

§ 23h.

(1) Die BV‑Kasse hat in einer ihrer Größe, internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise ihre eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren. Die eigene Risikobeurteilung hat in die strategischen Entscheidungen der BV‑Kasse einzufließen.

(2) Die BV‑Kasse hat die eigene Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre oder unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil der BV‑Kasse vorzunehmen. Sofern die BV‑Kasse ein Risiko trägt und soweit dies zu dessen Beurteilung erforderlich ist, ist auch die betreffende Veranlagungsgemeinschaft in die eigene Risikobeurteilung einzubeziehen.

(3) Die eigene Risikobeurteilung hat im Hinblick auf die Größe und interne Organisation der BV‑Kasse sowie auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV‑Kasse zu umfassen:

  1. 1. Die Beschreibung der eigenen Risikobeurteilung, die in den Managementprozess und die Entscheidungsprozesse der BVKasse einbezogen wird;
  2. 2. die Beurteilung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems;
  3. 3. die Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs der BVKasse, darunter gegebenenfalls eine Beschreibung des Sanierungsplans;
  4. 4. die Beurteilung der Risiken für die Anwartschaftsberechtigten in Bezug auf die Auszahlung ihrer Abfertigungsleistungen und der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen;
  5. 5. die qualitative Beurteilung der Mechanismen zum Schutz der erworbenen Anwartschaften, darunter gegebenenfalls Garantien, bindende Verpflichtungen oder jegliche andere Art finanzieller Unterstützung durch den Arbeitgeber;
  6. 6. die qualitative Beurteilung der operationellen Risiken;
  7. 7. sofern ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren bei Veranlagungsentscheidungen berücksichtigt werden, eine Beurteilung von neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken, unter anderem Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten.

(4) Die eigene Risikobeurteilung ist der FMA alle drei Jahre sowie nach einer wesentlichen Änderung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280936

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)