Schlüsselfunktionen
§ 23e.
(1) Die BV‑Kasse hat folgende Schlüsselfunktionen einzurichten:
- 1. Eine Risikomanagementfunktion und
- 2. eine interne Revisionsfunktion.
- Eine Schlüsselfunktion kann von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Wird eine Schlüsselfunktion von einer organisatorischen Einheit ausgeübt, so sind die Anforderungen des § 23b vom Leiter dieser organisatorischen Einheit zu erfüllen.
(2) Die Auslagerung einer Schlüsselfunktion auf einen beitragleistenden Arbeitgeber ist zulässig, wenn die BV‑Kasse glaubhaft machen kann, dass daraus keine Interessenkonflikte entstehen.
(3) Der Inhaber einer Schlüsselfunktion teilt den Geschäftsleitern der BV‑Kasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mit und diese entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind.
(4) Werden von den Geschäftsleitern der BV‑Kasse nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion die Geschäftsleiter und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der BV‑Kasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die BV‑Kasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen
- 1. dieses Bundesgesetzes oder
- 2. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides
- zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschaftsberechtigten haben könnte oder wenn nach Ansicht des Inhabers der Schlüsselfunktion die in Z 1 und 2 genannten Bestimmungen verletzt werden. § 159 Abs. 4 BörseG 2018 ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40280933
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