§ 23d BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Übertragung von Aufgaben an Dritte

§ 23d.

(1) Die BV‑Kasse ist berechtigt, eine oder mehrere Tätigkeiten an Dritte (Dienstleister) zu übertragen, die im Auftrag der BV-Kasse tätig werden. Die gesamte Übertragung aller Tätigkeiten ist nur an eine andere BV‑Kasse zulässig.

(2) Die Pflichten der BV‑Kasse gemäß diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die BV‑Kasse haftet zwingend für das Verhalten des Dienstleisters wie für ihr eigenes Verhalten gemäß § 1313a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.

(3) Die Übertragung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der BV‑Kasse und des Dienstleisters genau festlegen.

(4) Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Übertragung von Schlüsselfunktionen an Dienstleister ist der FMA schriftlich anzuzeigen, bevor die Vereinbarung gemäß Abs. 3 wirksam wird. Die BV‑Kasse hat alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die BV‑Kasse hat die vom Dienstleister erbrachten Dienstleistungen angemessen zu überwachen.

(6) Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist nicht zulässig, wenn

  1. 1. die Qualität des Unternehmensführungssystems der BVKasse beeinträchtigt wird,
  2. 2. das operationelle Risiko übermäßig gesteigert wird,
  3. 3. die FMA die Einhaltung der Verpflichtungen der BVKasse nicht ausreichend überwachen kann oder
  4. 4. die Durchführung der Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfte für Anwartschaftsberechtigte gefährdet wird.

(7) Die BV‑Kasse hat in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass sie selbst und die FMA

  1. 1. vom Dienstleister jederzeit Informationen über die ausgelagerten Tätigkeiten erhalten und
  2. 2. effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen und zu den Daten des Dienstleisters betreffend die ausgelagerten Tätigkeiten haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280932

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