§ 23c BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Grundsätze der Vergütungspolitik

§ 23c.

(1) Die BV‑Kasse hat für

  1. 1. die Geschäftsleiter,
  2. 2. die Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und
  3. 3. andere Mitarbeiter der BVKasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der BVKasse oder der Veranlagungsgemeinschaften hat,

(2) Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik hat die BV‑Kasse folgende Grundsätze anzuwenden:

  1. 1. Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der BVKasse insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der BVKasse bei;
  2. 2. die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Anwartschaftsberechtigten im Einklang;
  3. 3. die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
  4. 4. die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen und Vorschriften der BVKasse unvereinbar sind;
  5. 5. die Vergütungspolitik gilt für die BVKasse selbst und für die Dienstleister gemäß § 23d, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG , 2009/138/EG , 2011/61/EU , 2013/36/EU oder 2014/65/EU fallen.

(3) Die BV‑Kasse hat die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik festzulegen, zu überprüfen und mindestens alle drei Jahre zu aktualisieren. Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung haben klaren, transparenten und effizienten Regeln zu unterliegen. Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, hat die BV‑Kasse Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280931

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