§ 23a BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Anforderungen an die Unternehmensführung

§ 23a.

(1) Die BV-Kasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der BV‑Kasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV‑Kasse angemessen ist.

(2) Das Unternehmensführungssystem hat eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen zu umfassen.

(3) Die BV‑Kasse hat für

  1. 1. das Risikomanagement,
  2. 2. die interne Revision und
  3. 3. gegebenenfalls die Auslagerung an Dritte

(4) Die BV‑Kasse hat über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, das Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie einen internen Kontrollrahmen umfasst und eine angemessene Berichterstattung gewährleistet.

(5) Die BV‑Kasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die BV‑Kasse auf geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zurückzugreifen sowie Netzwerk- und Informationssysteme einzurichten und diese gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verwalten.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Netzwerksystem

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280929

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