Mündlicher Prüfungsteil
§ 23.
(1) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 5 und § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.
(2) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat
- 1. die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 6 sowie § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, und
- 2. folgende Fachgebiete zu umfassen:
- a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
- b) Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind und
- 3. jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der AbschlussprüfungsRL zu entsprechen.
(3) Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.
Schlagworte
Bankrecht, Versicherungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40275639
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