§ 23 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags

§ 23.

Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen auf Papier oder auf einem anderen im Kreditvertrag benannten dauerhaften Datenträger mitzuteilen:

  1. 1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder eine Erläuterung der gesetzlich eingeführten Änderungen;
  2. 2. den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;
  3. 3. die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
  4. 4. die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
  5. 5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278369

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