§ 23 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015

Nummernübertragbarkeit

§ 23.

(1) Betreiber öffentlicher Telefondienste haben sicherzustellen, dass ihren Teilnehmern die Möglichkeit des Wechsels des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummern ohne Änderung der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen Rufnummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt wird.

(1a) Endet das Vertragsverhältnis zwischen Teilnehmer und aufnehmendem Betreiber und stellt der Teilnehmer keinen Antrag auf Übertragung der Rufnummer und gibt es keinen Antrag auf Übertragung des Telefonanschlusses an einen anderen Teilnehmer, hat der aufnehmende Betreiber die Rufnummer innerhalb von einem Monat rückzuübertragen. Die Rückübertragung erfolgt an den Betreiber, dem diese Rufnummer ursprünglich zugeteilt worden ist oder dem der dazugehörige Rufnummernblock zwischenzeitlich übertragen wurde. Anderenfalls erfolgt die Rückübertragung an die Regulierungsbehörde.

(2) Betreiber haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Nummer kein abschreckendes Entgelt verlangt werden.

(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern festlegen. Dabei ist insbesondere auf internationale Vereinbarungen, die technischen Möglichkeiten, die hierfür erforderlichen Investitionen sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Nummer des portierenden Teilnehmers so schnell wie möglich, längstens aber innerhalb eines Arbeitstages nach der Vereinbarung über die Portierung im Netz des aufnehmenden Betreibers aktiviert wird.

(4) Die Übertragung der Rufnummer des Teilnehmers ist ohne seine zumindest in elektronischer Form erteilte Zustimmung, unzulässig.

(5) Für die Dauer eines Verfahrens nach § 68 Abs. 2 Z 3 steht dem Teilnehmer das Recht auf eine Portierung der von ihm genutzten Rufnummer nicht zu, soweit diese Rufnummer anhängiger Verfahrensgegenstand ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40176185