§ 23 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 23

Verlängerung befristet erteilter Bewilligungen

(1) Wurde die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung befristet erteilt, so kann frühestens zwei Jahre, spätestens aber sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer bei der Behörde um die Verlängerung der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung schriftlich angesucht werden.

(2) Die Behörde hat einem Antrag nach Abs. 1 stattzugeben, wenn die Anlage der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und den Erfordernissen nach § 5 entspricht.

(3) Im Verfahren nach Abs. 1 haben der Antragsteller, die Gemeinde und jene Personen Parteistellung, die selbst oder deren Rechtsvorgänger im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung Parteien gewesen sind.

(4) Durch einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nach Abs. 1 wird der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur Beendigung des Verfahrens, einschließlich eines Verfahrens vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof, gehemmt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)