§ 23 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

5. Abschnitt

Technische Bauvorschriften

§ 23

Allgemeine bautechnische Erfordernisse

Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, daß sie den für bauliche Anlagen der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand-, des Wärme- und des Schallschutzes, der Gesundheit und der Hygiene entsprechen. Hiebei ist von den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis auszugehen und auf volkswirtschaftliche Erfordernisse entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Äußere von baulichen Anlagen darf gestalterischen und baukünstlerischen Erfordernissen nicht widersprechen und darf die Eigenart der Landschaft sowie das Orts- und Straßenbild nicht stören.

22.10.2025

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