§ 23
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
- a) eine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt,
- b) mit der Durchführung von Vorarbeiten vor Ablauf der Kundmachungsfrist gemäß § 5 Abs. 6 beginnt,
- c) die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 5 Abs. 7),
- d) die Anzeige des Rechtsüberganges nach § 7 Abs. 5 unterlässt,
- e) den Beginn der Bauarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt (§ 8),
- f) mit dem Betrieb der Leitungsanlage vor der Anzeige der Betriebsfertigstellung beginnt (§ 9 Abs. 1),
- g) die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme, einer mehr als ein Jahr dauernden Betriebsunterbrechung oder der darauf folgenden Wiederinbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage unterlässt (§ 9 Abs. 2),
- h) den Betriebsbeginn oder die Wiederinbetriebnahme nicht oder nicht rechtzeitig ankündigt (§ 9 Abs. 3),
- i) die gemäß § 14 Abs. 2 erforderlichen Vorkehrungen nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist trifft,
- j) den in Verordnungen und Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling, bei besonders erschwerenden Umständen mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Schilling zu bestrafen.
09.11.2016
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