Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
V. ABSCHNITT
Studienzweig Chemie (Lehramt an höheren Schulen) Ausbildungsziel und Kombination
§ 23.
(1) Das Studium des Studienzweiges Chemie (Lehramt an höheren Schulen) ist so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dient.
(2) Das Studium des Studienzweiges Chemie (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer zweiten Studienrichtung (eines Studienzweiges) gemäß § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach Wahl des Hörers sowie mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
(3) Gemäß § 1 der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung von Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977, ist die allgemeine pädagogische Ausbildung an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck sowie an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät) der Universität Linz eingerichtet und dort durchzuführen. Die fachdidaktische Ausbildung (einschließlich der Durchführung des Schulpraktikums) wird an den unter § 1 lit. d genannten Fakultäten eingerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009385
Dokumentnummer
NOR12119681
alte Dokumentnummer
N7197431213L
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