§ 23 S.TZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2009

Tierzuchtrat

§ 23

Soweit das Land Salzburg mit anderen Bundesländern eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einrichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) geschlossen hat, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unbeschadet der §§ 4 Abs. 6, 5 Abs. 2 und 15 Abs. 4 zu allen tierzuchtfachlichen Fragen ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

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