Änderung des Flächenwidmungsplanes
§ 23
(1) Der Flächenwidmungsplan kann geändert werden, wenn die Änderung dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde entspricht, insbesondere zur Anpassung des ausgewiesenen Baulandes an den im Sinne des § 17 Abs. 12 erster Satz voraussichtlich bestehenden Bedarf. Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, soweit dies erforderlich ist
- 1. durch eine Änderung des räumlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde,
- 2. durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder
- 3. durch die Verbindlicherklärung von (geänderten) Entwicklungsprogrammen des Landes.
Eine Umwidmung von Bauland in Grünland kann, ausgenommen in den Fällen der Z. 2 und 3, überdies nur erfolgen, wenn ab der erstmaligen Baulandwidmung zumindest fünf Jahre verstrichen sind. Die Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw. -zonen setzt das Bestehen eines Bebauungsplanes der Grundstufe voraus.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 hat die Änderung des Flächenwidmungsplanes längstens innerhalb von drei Jahren ab Wirksamkeit des (geänderten) Entwicklungsprogrammes zu erfolgen.
(3) Für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 21 und 22 sinngemäß.
(4) Außerhalb der Aufstellung oder sonstigen Änderung des Flächenwidmungsplanes können in einem vereinfachten Verfahren vorgenommen werden:
- a) geringfügige Teiländerungen, wenn die betreffende Fläche an gewidmetes Bauland anschließt und 2000 m2 nicht überschreitet oder es sich um die Ausweisung einer Sonderfläche (§ 17 Abs. 1 Z. 11) für bestehende einzelstehende Betriebe im Grünland handelt, mit folgenden Abweichungen:
- 1. Die Verfahrensschritte nach § 21 Abs. 1 sowie die Verlautbarung der Auflage des Entwurfes in der Salzburger Landes-Zeitung und die Mitteilung an die benachbarten Gemeinden gemäß § 21 Abs. 2 können entfallen.
- 2. Der Raumordnungsfachbeirat ist nur anzuhören, wenn die betreffende Fläche als Bauland mit einer Widmung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3, 4, 6 bis 11 ausgewiesen werden soll;
- b) die Ausweisung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten sowie die Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw. -zonen (§§ 17 Abs. 8 und 24 Abs. 1) nach folgenden Bestimmungen:
- 1. Vor dem Beschluß über die Ausweisung, Änderung oder Verlängerung von Vorbehalten ist den in Betracht kommenden Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- 2. Die beschlossene Ausweisung, Änderung oder Verlängerung von Vorbehalten sowie die Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw. -zonen ist der Landesregierung samt den dazu vorgebrachten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei Vorbehalten die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 oder des § 20 nicht beachtet worden sind oder bei Freigaben kein Bebauungsplan der Grundstufe besteht oder die Erschließung oder sonstige Bebaubarkeit nicht nachgewiesen ist.
- 3. Die Maßnahmen sind ortsüblich kundzumachen und der Bezirkshauptmannschaft und dem Regionalverband, die Löschung von Vorbehalten auch der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
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