Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 23.
(1) Der Aufsichtsrat muß aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein. Begünstigte oder deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratmitglieder stellen.
(3) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer in zehn Privatstiftungen Mitglied des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Gesetzesnummer
10003154
Dokumentnummer
NOR12037029
alte Dokumentnummer
N2199330450J
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