§ 23 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2012

§ 23*)
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 62/2012

(1) Pflanzenschutzmittel nach § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat noch aufrecht ist, die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist und sie entsprechend den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gekennzeichnet sind, längstens bis 31. Dezember 2014 verwendet werden.

(2) Der § 10 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 ist erst ab dem 1. Jänner 2014 einzuhalten.

(3) Ein Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2007 gilt längstens bis zum 25. November 2015 als Pflanzenschutzmittelausweis im Sinne des § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 62/2012. Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden und über einen solchen Sachkundenachweis verfügen, müssen für die Ausstellung eines Pflanzenschutzmittelausweises nur die Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme nach § 11 Abs. 7 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 nachweisen.

(4) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden und über keinen Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 58/2007 verfügen, dürfen andere als giftige und sehr giftige Pflanzenschutzmittel bis längstens zum 25. November 2013 ohne Pflanzenschutzmittelausweis oder Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 verwenden.

(5) Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit beratend tätig sind (§ 14a), müssen spätestens ab dem 26. November 2015 über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 verfügen.

(6) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis zum 30. April 2013 den Bericht über die Durchführung der Maßnahmen zur Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes einschließlich der Maßnahmen nach § 17a Abs. 2 zu übermitteln.

(7) Für den Fall, dass die Änderung des § 19 in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 62/2012, ohne diese Änderung kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

10.12.2015

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