3. Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsräume
§ 23
Raumhöhe in Arbeitsräumen
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3 m verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
- 1. 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2,
- 2. 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2.
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raums gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 46 ist anzuwenden auf Abs. 1 oder 2 nicht entsprechenden Arbeitsräumen mit Stichtag 1. Juli 2004.
07.12.2012
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