§ 23 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

5. Angehörige

§ 23.

Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften sind

  1. 1. der Ehegatte;
  2. 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und

    dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

  1. 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft;
  2. 4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder.

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