§ 23 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Planstellenwidmung für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 23.

(1) Steht der Universität eine freie Planstelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zur Verfügung, so hat das Universitätskollegium nach Anhörung der Rektorin oder des Rektors zu entscheiden,

  1. 1. ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,
  2. 2. ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich rechtlichen oder eines zeitlich befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu erfolgen hat und
  3. 3. in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung und die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.

(2) Die Entscheidungen des Universitätskollegiums gemäß Abs. 1 sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von ihr oder ihm nicht binnen drei Monaten untersagt werden. Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren anzuschließen. Die Entscheidung des Universitätskollegiums ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu untersagen, wenn einer der im § 9 Abs. 3 genannten Gründe vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127554

alte Dokumentnummer

N7199812737U

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