§ 23 KStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Freibetrag für begünstigte Zwecke

§ 23

§ 23. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 100 000 S, abzuziehen.