§ 23 K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

§ 23

CE-Kennzeichnung

(1) Die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz ist die CE-Konformitätskennzeichnung gemäß Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl Nr L 40 vom 11. Februar 1989, S 12, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl Nr L 220 vom 30. August 1993, S 1 (im folgenden: Bauproduktenrichtlinie).

(2) Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Bauprodukt selbst, auf einem daran angebrachten Etikett, auf seiner Verpackung oder den kommerziellen Begleitpapieren anzubringen.

(3) Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung sind anzubringen:

  1. a) Name und Kennzeichen des Herstellers;
  2. b) die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde;
  3. c) gegebenenfalls die Nummer des Konformitätszertifikates;
  4. d) gegebenenfalls die Angaben zu den Produktmerkmalen gemäß den

    europäischen technischen Spezifikationen.

(4) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen ist.

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