(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Gemeinde‑ bzw. Sprengelwahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverte und einen entsprechenden Vorrat von amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 16, 17 und 18 des Landtagswahlgesetzes vorhält.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde und die anwesenden Wahlzeugen ihre Stimme abgeben.
11.10.2017
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