§ 23.
(1) Die mündliche Dienstprüfung richtet sich nach den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Vortragsinhalten sowie den Anforderungskriterien der jeweiligen Verwendungsgruppe und umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht;
- 2. Zollrecht und Zollverfahren, Bundesabgabenordnung, Finanzstrafrecht und Verbrauchsteuern;
- 3. Zollwachvorschrift und die von der Zollwache zu vollziehenden Rechtsvorschriften betreffend mobile Überwachung, Betrugsbekämpfung, Kraftfahrrecht und die Grenzkontrolle;
- 4. sonstige von den Zollwachebeamten als Organe der Zollämter im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften.
(2) Für die im Rahmen der Teilprüfung in Form der schriftlichen Tests bestandenen Gegenstände entfällt jeweils die mündliche Dienstprüfung.
Schlagworte
Dienstrecht, Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114222
alte Dokumentnummer
N6199810478O
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