§ 23 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1998

§ 23.

(1) Die mündliche Dienstprüfung richtet sich nach den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Vortragsinhalten sowie den Anforderungskriterien der jeweiligen Verwendungsgruppe und umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht;
  2. 2. Zollrecht und Zollverfahren, Bundesabgabenordnung, Finanzstrafrecht und Verbrauchsteuern;
  3. 3. Zollwachvorschrift und die von der Zollwache zu vollziehenden Rechtsvorschriften betreffend mobile Überwachung, Betrugsbekämpfung, Kraftfahrrecht und die Grenzkontrolle;
  4. 4. sonstige von den Zollwachebeamten als Organe der Zollämter im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften.

(2) Für die im Rahmen der Teilprüfung in Form der schriftlichen Tests bestandenen Gegenstände entfällt jeweils die mündliche Dienstprüfung.

Schlagworte

Dienstrecht, Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009077

Dokumentnummer

NOR12114222

alte Dokumentnummer

N6199810478O

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