§ 23 GG

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2008

§ 23*)
Volksbefragung

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Meinung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) durch eine Abstimmung erfragt werden (Volksbefragung). Eine Volksbefragung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es ein Fünftel der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt oder wenn es die Gemeindevertretung beschließt.

(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(3) Aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung kann eine Volksbefragung auch nur in einem Gebietsteil der Gemeinde durchgeführt werden, wenn die Angelegenheit ausschließlich diesen Teil berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

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