§ 23 GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 23

Einsprüche

(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) kann jeder Staatsbürger, der entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich oder schriftlich Einspruch erheben.

(2) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Einsprüche müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist erhoben werden oder einlangen.

(3) Hat der Einspruch das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

(4) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon spätestens am Tage nach dem Einlangen des Einspruches unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden.

(5) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)