§ 23 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 23

Wo es der größere Geschäftsumfang eines Vermittlungsamtes erheischt, ist von demselben ein eigenes Geschäftsprotokoll zu führen, in welchem die geschehenen Anmeldungen, die hierüber verfügten Vorladungen und der Umstand, ob eine Vergleichsverhandlung gepflogen wurde und ein Vergleich zustande gekommen sei oder nicht, ersichtlich zu machen sind.

01.02.2014

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