Datenverarbeitung für Zwecke der Verwendung spezifizierter Funktionen
§ 23.
Zum Zweck der technischen Ermöglichung der Verwendung von spezifizierten Funktionen in FinanzOnline dürfen die an eine Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung übermittelten Daten verarbeitet werden, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Gesetzesnummer
20013296
Dokumentnummer
NOR40280708
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