Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
§ 23.
(1) Wenn die am Pachtrevier beteiligten Fischereiberechtigten innerhalb der gestellten Frist kein Übereinkommen abschließen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Vereinbarung zu versuchen. Gelingt dies nicht, so hat der Revierausschuß (§ 27) den Pachtschilling, soweit er durch den entstandenen Streit berührt wird, bis zur Entscheidung dieses Streites bei dem nach der Lage des Revieres zuständigen Bezirksgerichte zu hinterlegen.
(2) Das Gericht hat zunächst im Verfahren außer Streitsachen nach Anhörung der Parteien die Fragen zu bezeichnen, welche vor der Ausfolgung des erlegten Geldes an die Berechtigten zu entscheiden sind, die Parteien zu bestimmen, welche in dem zu führenden Rechtsstreit als Kläger aufzutreten haben, und eine Frist für die Erhebung der Klage festzusetzen. Bei Versäumnis der Frist zur Klage wird der erlegte Betrag dem Gegner ausgefolgt.
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