2. Abschnitt
Rohrleitungen Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen
§ 23.
Rohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und dauerhaft den beim Betrieb der Flüssiggasanlage auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Rohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik errichtet, betrieben und instandgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275400
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