§ 23 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

2. Abschnitt

Rohrleitungen Grundlegende Anforderungen an Rohrleitungen

§ 23.

Rohrleitungen müssen für Flüssiggas geeignet sein und dauerhaft den beim Betrieb der Flüssiggasanlage auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Rohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik errichtet, betrieben und instandgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275400

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