§ 23 BiBuG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Prüfungsordnung

§ 23.

(1) Die Behörde hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist durch die Behörde im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

(2) Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über

  1. 1. die Qualifikation der Prüfer,
  2. 2. die Anmeldung zur Prüfung,
  3. 3. das Prüfungsverfahren bei Multiple-Choice Prüfungen,
  4. 4. die auszustellenden Zeugnisse,
  5. 5. die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr,
  6. 6. die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
  7. 7. die Voraussetzungen für die Rückzahlung,
  8. 8. die Pflichten der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungskommission, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
  9. 9. die Ausarbeitung der Prüfungsthemen,
  10. 10. die Durchführung der Klausurarbeiten,
  11. 11. die Durchführung der mündlichen Prüfungen, ihre Dauer und die Höchst- und Mindestdauer der einzelnen Gegenstände der schriftlichen Fachprüfungsteile im Falle einer Wiederholung oder Befreiung,
  12. 12. das auszustellende Prüfungszeugnis und
  13. 13. die Gleichwertigkeit der Gegenstände im Sinne des § 16 Abs. 2.

(3) Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 2 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.

Schlagworte

Höchstdauer, Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155940