§ 23 BFA-VG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

6. Hauptstück

Erkennungs- und Ermittlungsdienst Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 23.

(1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht dürfen personenbezogene Daten dritter Personen nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Verantwortlichen dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(4) Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies

  1. 1. zum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
  2. 2. zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
  3. 3. zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
  4. 4. zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
  5. 5. aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses

(5) Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 4 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 4 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(6) Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Daten sind physisch spätestens zu löschen,

  1. 1. wenn dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird, sobald die Daten nicht mehr für ein Verfahren zur Entziehung eines ihm als Fremdem ausgestellten Dokuments benötigt werden,
  2. 2. wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind, oder
  3. 3. zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder nach Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines Antrages. Dies gilt nicht, wenn gegen den Betroffenen ein unbefristetes Einreiseverbot oder ein unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht. Endet die Gültigkeit einer zeitlich befristeten aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt, sind die Daten erst mit Ablauf dieser Gültigkeit zu löschen.

Schlagworte

Erkennungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40202905