Zuständigkeit
§ 23
§ 23. Die im zweiten Abschnitt bezeichneten Amtshandlungen des Gerichtes obliegen dem Gericht, das für die Bestellung eines Bewährungshelfers zuständig ist.
Zuständigkeit
§ 23
§ 23. Die im zweiten Abschnitt bezeichneten Amtshandlungen des Gerichtes obliegen dem Gericht, das für die Bestellung eines Bewährungshelfers zuständig ist.