§ 23.
(1) Auf ordentliche Studierende der Studienrichtung Gesteinshüttenwesen an der Montanuniversität Leoben, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 1999 begonnen haben und die noch auf Grund der bis zu diesen Zeitpunkten gültigen Studienvorschriften studieren, sind weiterhin das diesbezügliche besondere Studiengesetz, die Studienordnung und der Studienplan in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Sie sind weiterhin berechtigt, jeden der Studienabschnitte dieser Studienrichtung, die am 1. Oktober 1999 noch nicht abgeschlossen waren, seit 1. Oktober 1999 in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Ordentliche Studierende der Studienrichtung Gesteinshüttenwesen an der Montanuniversität Leoben, die ihr Studium ab dem 1. Oktober 1999 begonnen haben, sowie Studierende dieser Studienrichtung, die ihr Studium vor dem genannten Zeitpunkt begonnen haben, sich aber den jeweils gültigen Studienvorschriften unterworfen haben, sind berechtigt, jeden der Studienabschnitte dieser Studienrichtung, die am 1. Oktober 2003 noch nicht abgeschlossen sind, ab 1. Oktober 2003 in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(2) Auf ordentliche Studierende der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben und die noch auf Grund der bis zu diesen Zeitpunkten gültigen Studienvorschriften studieren, sind weiterhin das diesbezügliche besondere Studiengesetz, die Studienordnung und der Studienplan in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Sie sind weiterhin berechtigt, jeden der Studienabschnitte dieser Studienrichtung, die am 1. Oktober 2000 noch nicht abgeschlossen waren, seit 1. Oktober 2000 in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Ordentliche Studierende der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, die ihr Studium ab dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sowie Studierende dieser Studienrichtung, die ihr Studium vor dem genannten Zeitpunkt begonnen haben, sich aber den jeweils gültigen Studienvorschriften unterworfen haben, sind berechtigt, jeden der Studienabschnitte dieser Studienrichtung, die am 1. Oktober 2003 noch nicht abgeschlossen sind, ab 1. Oktober 2003 in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
10010034
Dokumentnummer
NOR40045332
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