§ 23.
(1) Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Drucker wird der Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung in den in den §§ 1 bis 7 angeführten Lehrberufen auch durch das Abgangszeugnis über den erfolgreichen Besuch der Abteilung für Buch- und Illustrationsdruck an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.
(2) Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen wird der Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung in den in den §§ 8 bis 12 angeführten Lehrberufen auch durch das Abgangszeugnis über den erfolgreichen Besuch der Abteilung für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071514
alte Dokumentnummer
N5197711117Q
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