§ 23 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 23

Als begünstigte Vereine im Sinne dieses Abschnittes sind jene anzusehen, die sich überwiegend die Betreuung behinderter Menschen zur Aufgabe gestellt haben und die eine angestrebte, im öffentlichen Interesse gelegene Rehabilitationsmaßnahme aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.