§ 23
Der in Azetylenentwicklern entstehende Gasdruck darf bei Entwicklern für Beleuchtungszwecke 0.3 atü, bei Entwicklern für autogene Metallbearbeitung 1.5 atü nicht übersteigen.
§ 23
Der in Azetylenentwicklern entstehende Gasdruck darf bei Entwicklern für Beleuchtungszwecke 0.3 atü, bei Entwicklern für autogene Metallbearbeitung 1.5 atü nicht übersteigen.