§ 23 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Verlautbarung

§ 23

(1) § 23.Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.